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5. Mose 15:1-10 Textbibel 1899 (TEXT)

1. Am Ende von sieben Jahren sollst du einen Erlaß stattfinden lassen.

2. Und zwar hat es mit dem Erlasse folgende Bewandtnis: Jeder Gläubiger soll das Handdarlehen, das er seinem Nächsten gewährt hat, erlassen; er soll seinen Nächsten und Volksgenossen nicht drängen, denn man hat einen Erlaß zu Ehren Jahwes ausgerufen.

3. Den Ausländer magst du drängen, das aber, was du von deinem Volksgenossen zu fordern hast, sollst du erlassen.

4. Jedoch es wird keine Armen unter dir geben, - denn Jahwe wird dich reichlich segnen in dem Lande, das dir Jahwe, dein Gott, zum Erbbesitze geben wird, daß du es einnehmest,

5. falls du nur wirklich der Stimme Jahwes, deines Gottes, gehorchst, indem du auf die Befolgung aller dieser Gebote, die ich dir heute gebe, achtest.

6. Denn Jahwe, dein Gott, hat dir den Segen verliehen, wie er dir verheißen hat, so daß du vielen Völkern leihen wirst, selber aber nicht zu entlehnen brauchst, und daß du über viele Völker herrschen wirst; über dich aber soll keines herrschen.

7. Wenn es unter dir einen Armen giebt, irgend einen deiner Volksgenossen in einer deiner Ortschaften in deinem Lande, das Jahwe, dein Gott, dir giebt, so sollst du nicht hartherzig sein und deine Hand vor deinem armen Volksgenossen nicht verschließen,

8. sondern vielmehr deine Hand für ihn aufthun und ihm gerne leihen, so viel er in seinem Mangel bedarf, der ihn betroffen hat.

9. Hüte dich, daß nicht in deinem Herzen ein nichtswürdiger Gedanke aufsteige, nämlich: Das siebente Jahr, das Jahr des Erlasses, ist nahe! und daß du nicht einen mißgünstigen Blick auf deinen armen Volksgenossen werfest und ihm nichts gebest; wenn er dann deinetwegen zu Jahwe schreit, so wird eine Verschuldung auf dir lasten.

10. Vielmehr geben sollst du ihm und sollst, wenn du ihm giebst, nicht verdrießlichen Sinnes sein; denn um solcher That willen wird dich Jahwe, dein Gott, segnen bei allem deinem Thun und bei allem, was deine Hand unternimmt.

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