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4. Mose 35:14-29 Textbibel 1899 (TEXT)

14. Drei Städte sollt ihr jenseits des Jordan abtreten und drei Städte sollt ihr im Lande Kanaan abtreten; Freistädte sollen es sein.

15. Den Israeliten, sowie dem Fremden und dem Beisassen unter euch, sollen diese sechs Städte als Zuflucht dienen, damit jeder dorthin ziehe, der unvorsätzlich einen Menschen getötet hat.

16. Hat er ihn aber mit einem eisernen Geräte getroffen, so daß er starb, so ist er ein Mörder; der Mörder ist mit dem Tode zu bestrafen.

17. Wenn er ihn mit einem Steine, den er in der Hand führte, und durch den einer getötet werden kann, getroffen hat, so daß er starb, so ist er ein Mörder; der Mörder ist mit dem Tode zu bestrafen.

18. Und wenn er ihn mit einem hölzernen Geräte, das er in der Hand führte, und durch das einer getötet werden kann, getroffen hat, so daß er starb, so ist er ein Mörder; der Mörder ist mit dem Tode zu bestrafen.

19. Und zwar soll der Bluträcher den Mörder töten; wenn er ihn antrifft, soll er ihn töten.

20. Und wenn er ihm aus Haß einen Stoß gegeben oder absichtlich etwas auf ihn geworfen hat, so daß er starb,

21. oder wenn er ihn aus Feindschaft auch nur mit der Hand geschlagen hat, so daß er starb, so soll der, welcher geschlagen hat, mit dem Tode bestraft werden. Er ist ein Mörder; der Bluträcher soll den Mörder töten, wenn er ihn antrifft.

22. Hat er ihn aber von ungefähr gestoßen, ohne daß Feindschaft vorlag, oder unabsichtlich irgend ein Geräte auf ihn geworfen

23. oder irgend einen Stein, durch den einer getötet werden kann, auf ihn fallen lassen, so daß er starb, während er doch keine Feindschaft gegen ihn hegte und ihm nichts Böses zufügen wollte,

24. so soll die Gemeinde nach obigen Rechtssatzungen schiedsrichterlich zwischen dem Schläger und dem Bluträcher entscheiden.

25. Und die Gemeinde soll den Totschläger vor dem Bluträcher retten und die Gemeinde soll ihn in die Stadt, wohin er geflohen war und Zuflucht gefunden hatte, zurückbringen lassen, und er soll in ihr bleiben bis zum Tode des Hohenpriesters, den man mit dem heiligen Öle gesalbt hat.

26. Sollte aber der Totschläger den Bereich der Stadt, wohin er geflohen war und Zuflucht gefunden hatte, verlassen,

27. und der Bluträcher ihn außerhalb des Bereichs der Stadt, die ihm Zuflucht bietet, antreffen, und sollte dann der Bluträcher den Totschläger töten, so hat er keine Blutschuld.

28. Denn jener hat in der Stadt, die ihm Zuflucht bietet, bis zum Tode des Hohenpriesters zu bleiben; nach dem Tode des Hohenpriesters jedoch darf der Totschläger dahin zurückkehren, wo er seinen Erbbesitz hat.

29. Diese Bestimmungen sollen euch als Rechtssatzung gelten, die ihr beobachten sollt von Geschlecht zu Geschlecht in allen euren Wohnsitzen.

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