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4. Mose 15:13-22 Textbibel 1899 (TEXT)

13. Jeder Landeseingeborne hat nach diesen Bestimmungen zu verfahren, wenn er Jahwe ein Feueropfer lieblichen Geruchs darbringt.

14. Und wenn sich ein Fremder bei euch aufhält oder ein solcher, der für immer unter euch ist, so soll er ebenso verfahren, wie ihr verfahrt.

15. Einerlei Satzung gilt für jedermann, für euch, wie für den Fremden, der sich bei euch aufhält. Das ist eine für alle Zeiten und Geschlechter geltende Satzung: vor Jahwe gilt für den Fremden dasselbe, wie für euch.

16. Ein und dieselben Bestimmungen und Ordnungen gelten für euch und für den Fremden, der sich bei euch aufhält.

17. Und Jahwe redete mit Mose also:

18. Rede mit den Israeliten und sprich zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommt, in das ich euch bringen werde,

19. so sollt ihr, wenn ihr von dem Getreide des Landes eßt, Jahwe eine Hebe abgeben.

20. Als Erstling eures Schrotmehls sollt ihr einen Kuchen als Hebe abgeben; ebenso, wie die Hebe von der Tenne, sollt ihr sie abgeben.

21. Von den Erstlingen eures Schrotmehls sollt ihr Jahwe eine Hebe geben, von Geschlecht zu Geschlecht.

22. Und wenn ihr euch unvorsätzlich vergeht und irgend eines dieser Gebote, die Jahwe Mose aufgetragen hat, zu befolgen unterlaßt,

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