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4. Mose 15:11-20 Textbibel 1899 (TEXT)

11. So soll verfahren werden bei jedem Rinde, bei jedem Widder und bei jedem Lamm von den Schafen oder den Ziegen.

12. Entsprechend der Anzahl der Stücke, die ihr herrichtet, habt ihr Stück für Stück bei einem jeden so zu verfahren.

13. Jeder Landeseingeborne hat nach diesen Bestimmungen zu verfahren, wenn er Jahwe ein Feueropfer lieblichen Geruchs darbringt.

14. Und wenn sich ein Fremder bei euch aufhält oder ein solcher, der für immer unter euch ist, so soll er ebenso verfahren, wie ihr verfahrt.

15. Einerlei Satzung gilt für jedermann, für euch, wie für den Fremden, der sich bei euch aufhält. Das ist eine für alle Zeiten und Geschlechter geltende Satzung: vor Jahwe gilt für den Fremden dasselbe, wie für euch.

16. Ein und dieselben Bestimmungen und Ordnungen gelten für euch und für den Fremden, der sich bei euch aufhält.

17. Und Jahwe redete mit Mose also:

18. Rede mit den Israeliten und sprich zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommt, in das ich euch bringen werde,

19. so sollt ihr, wenn ihr von dem Getreide des Landes eßt, Jahwe eine Hebe abgeben.

20. Als Erstling eures Schrotmehls sollt ihr einen Kuchen als Hebe abgeben; ebenso, wie die Hebe von der Tenne, sollt ihr sie abgeben.

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