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3. Mose 25:17-30 Textbibel 1899 (TEXT)

17. So übervorteilt nun keiner seinen Nächsten, sondern fürchte dich vor deinem Gotte, denn ich bin Jahwe, euer Gott.

18. Darum sollt ihr nach meinen Satzungen thun und meine Rechte beobachten und nach ihnen thun, damit ihr sicher im Lande wohnt.

19. Da wird dann das Land seine Frucht hergeben, daß ihr euch satt essen könnt und sicher darin wohnt.

20. Und falls ihr sprächet: Was sollen wir essen im siebenten Jahre, wenn wir nicht säen und uns keine Früchte einsammeln dürfen?

21. So wisset: Ich werde im sechsten Jahre meinen Segen zu euren Gunsten aufbieten, daß es für alle drei Jahre den nötigen Ertrag abwerfen soll.

22. Und wenn ihr im achten Jahre säet, werdet ihr noch immer von dem Ertrag altes Getreide essen; bis zum neunten Jahre - bis der Ertrag desselben zu Gebote steht - werdet ihr altes essen.

23. Grund und Boden darf nicht endgiltig verkauft werden, denn mein ist das Land; denn ihr seid nur Fremdlinge und Beisassen bei mir.

24. Daher sollt ihr in dem Lande, das ihr zu eigen habt, überall eine Wiedereinlösung von Grund und Boden gestatten.

25. Wenn dein Bruder verarmt und etwas von seinem Besitztume verkauft, so soll sein nächster Verwandter als Löser für ihn eintreten und das, was sein Verwandter verkauft hat, wieder einlösen.

26. Und wenn jemand keinen Löser hat, aber so viel zu beschaffen vermag, als er zur Wiedereinlösung bedarf,

27. so soll er die Jahre, die seit dem Verkaufe verflossen sind, in Anrechnung bringen; was darüber ist, soll er demjenigen, an den er verkauft hat, zurückerstatten, damit er wieder zu seinem Besitztum komme.

28. Beschafft er aber nicht so viel, als er zur Rückerstattung bedarf, so bleibt das von ihm Verkaufte im Besitze des Käufers bis zum Halljahr; im Halljahr aber soll es unentgeltlich heimfallen, so daß er wieder zu seinem Besitztume kommt.

29. Und wenn jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft, so soll er es wieder einlösen dürfen bis zum Abschlusse des Jahres, in welchem er es verkauft hat; für seine Wiedereinlösung ist damit eine Frist gesetzt.

30. Wenn es aber bis zum Ablauf eines vollen Jahres nicht eingelöst wird, so wird das Haus, das in einer ummauerten Stadt liegt, dem Käufer und seinen Nachkommen endgiltig als Besitz bestätigt und fällt im Halljahre nicht heim.

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