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2. Mose 21:33-36 Textbibel 1899 (TEXT)

33. Wenn jemand eine Cisterne offen läßt oder wenn jemand eine Cisterne gräbt, ohne sie zuzudecken, und ein Rind oder ein Esel hineinfällt,

34. so soll der Besitzer der Cisterne den Besitzer desselben mit Geld entschädigen; das tote Tier aber soll ihm selbst gehören.

35. Wenn jemandes Rind das Rind eines andern totstößt, so sollen sie das lebende Rind verkaufen und den Erlös dafür unter sich teilen; auch das tote sollen sie unter sich teilen.

36. Wenn es aber bekannt war, daß das Rind schon längst stößig war, und sein Besitzer es nicht sorgfältig gehütet hat, soll er als Ersatz für jenes Rind ein Rind hergeben, das tote aber soll ihm zufallen.

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