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2. Mose 21:22-36 Textbibel 1899 (TEXT)

22. Wenn aber Leute einen Raufhandel haben und dabei ein schwangeres Weib stoßen, so daß eine Fehlgeburt erfolgt, ohne daß weiterer Schaden geschieht, so soll der Thäter eine Buße entrichten, wie sie ihm der Ehemann des Weibes auferlegt, und er soll sie bezahlen nach dem Ausspruch von Schiedsrichtern.

23. Geschieht aber ein Schaden, so soll einer lassen Leben um Leben,

24. Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,

25. Brandwunde um Brandwunde, Stichwunde um Stichwunde, Hiebwunde um Hiebwunde.

26. Wenn jemand seinem Sklaven oder seiner Sklavin ins Auge schlägt so daß dasselbe unbrauchbar wird, so soll er ihn zur Entschädigung für das Auge freilassen.

27. Und wenn er seinem Sklaven oder seiner Sklavin einen Zahn ausschlägt, so soll er ihn zur Entschädigung für den Zahn freilassen.

28. Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau totstößt, so soll das Rind gesteinigt und darf sein Fleisch nicht gegessen werden; der Besitzer des Rindes aber soll frei ausgehen.

29. Wenn aber das Rind schon längst stößig gewesen ist, und man dies seinem Besitzer vorgehalten, und er es trotzdem nicht sorgfältig gehütet hat, so soll das Rind, wenn es einen Mann oder eine Frau totstößt, gesteinigt, aber auch sein Besitzer mit dem Tode bestraft werden.

30. Wenn ihm ein Lösegeld auferlegt wird, soll er als Lösegeld für sein Leben so viel bezahlen, als ihm auferlegt wird.

31. Wenn ein Knabe oder ein Mädchen gestoßen wird, so soll nach demselben Rechte mit ihm verfahren werden.

32. Wenn das Rind einen Sklaven oder eine Sklavin stößt, so sollen dem Eigentümer derselben dreißig Sekel Silber bezahlt, das Rind aber gesteinigt werden.

33. Wenn jemand eine Cisterne offen läßt oder wenn jemand eine Cisterne gräbt, ohne sie zuzudecken, und ein Rind oder ein Esel hineinfällt,

34. so soll der Besitzer der Cisterne den Besitzer desselben mit Geld entschädigen; das tote Tier aber soll ihm selbst gehören.

35. Wenn jemandes Rind das Rind eines andern totstößt, so sollen sie das lebende Rind verkaufen und den Erlös dafür unter sich teilen; auch das tote sollen sie unter sich teilen.

36. Wenn es aber bekannt war, daß das Rind schon längst stößig war, und sein Besitzer es nicht sorgfältig gehütet hat, soll er als Ersatz für jenes Rind ein Rind hergeben, das tote aber soll ihm zufallen.

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