Altes Testament

Neues Testament

2. Mose 21:16-33 Textbibel 1899 (TEXT)

16. Wer einen Israeliten raubt, mag er ihn nun verkaufen, oder mag er noch bei ihm vorgefunden werden -, der soll mit dem Tode bestraft werden.

17. Wer eine Verwünschung über seinen Vater oder seine Mutter ausspricht, soll mit dem Tode bestraft werden.

18. Wenn ein paar Männer einen Streit haben, und einer den andern mit einem Stein oder mit einem Karst schlägt, so daß er zwar nicht stirbt, aber bettlägerig wird,

19. so soll, wenn der Geschlagene wieder aufkommt und auf seinen Stock gestützt im Freien herumgehen kann, der Thäter frei ausgehen; bloß für die Zeit, wo er unthätig bleiben mußte, soll er ihn entschädigen und für seine Heilung Sorge tragen.

20. Wenn jemand seinen Sklaven oder seine Sklavin mit dem Stocke schlägt, so daß er ihm unter der Hand stirbt, so soll er bestraft werden.

21. Wenn er dagegen noch einen oder zwei Tage leben bleibt, so soll er nicht bestraft werden; denn er ist ja sein um Geld erkauftes Eigentum.

22. Wenn aber Leute einen Raufhandel haben und dabei ein schwangeres Weib stoßen, so daß eine Fehlgeburt erfolgt, ohne daß weiterer Schaden geschieht, so soll der Thäter eine Buße entrichten, wie sie ihm der Ehemann des Weibes auferlegt, und er soll sie bezahlen nach dem Ausspruch von Schiedsrichtern.

23. Geschieht aber ein Schaden, so soll einer lassen Leben um Leben,

24. Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,

25. Brandwunde um Brandwunde, Stichwunde um Stichwunde, Hiebwunde um Hiebwunde.

26. Wenn jemand seinem Sklaven oder seiner Sklavin ins Auge schlägt so daß dasselbe unbrauchbar wird, so soll er ihn zur Entschädigung für das Auge freilassen.

27. Und wenn er seinem Sklaven oder seiner Sklavin einen Zahn ausschlägt, so soll er ihn zur Entschädigung für den Zahn freilassen.

28. Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau totstößt, so soll das Rind gesteinigt und darf sein Fleisch nicht gegessen werden; der Besitzer des Rindes aber soll frei ausgehen.

29. Wenn aber das Rind schon längst stößig gewesen ist, und man dies seinem Besitzer vorgehalten, und er es trotzdem nicht sorgfältig gehütet hat, so soll das Rind, wenn es einen Mann oder eine Frau totstößt, gesteinigt, aber auch sein Besitzer mit dem Tode bestraft werden.

30. Wenn ihm ein Lösegeld auferlegt wird, soll er als Lösegeld für sein Leben so viel bezahlen, als ihm auferlegt wird.

31. Wenn ein Knabe oder ein Mädchen gestoßen wird, so soll nach demselben Rechte mit ihm verfahren werden.

32. Wenn das Rind einen Sklaven oder eine Sklavin stößt, so sollen dem Eigentümer derselben dreißig Sekel Silber bezahlt, das Rind aber gesteinigt werden.

33. Wenn jemand eine Cisterne offen läßt oder wenn jemand eine Cisterne gräbt, ohne sie zuzudecken, und ein Rind oder ein Esel hineinfällt,

Lesen Sie das gesamte Kapitel 2. Mose 21