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5. Mose 15:1-9 Schlachter 2000 (SCH2000)

1. Am Ende von sieben Jahren sollst du einen Schuldenerlass anordnen.

2. Dies ist aber die Ordnung des Erlasses: Jeder Schuldherr soll das Darlehen seiner Hand erlassen, das er seinem Nächsten geliehen hat; er soll seinen Nächsten oder seinen Bruder nicht bedrängen; denn man hat einen Schuldenerlass des Herrn ausgerufen.

3. Einen Fremden kannst du bedrängen; aber was du bei deinem Bruder [ausstehen] hast, das soll deine Hand erlassen.

4. Es sollte zwar unter euch gar kein Armer sein; denn der Herr wird dich reichlich segnen in dem Land, das der Herr, dein Gott, dir zum Erbe gibt, damit du es in Besitz nimmst;

5. vorausgesetzt, dass du der Stimme des Herrn, deines Gottes, eifrig gehorchst und alle diese Gebote bewahrst und tust, die ich dir heute gebiete.

6. Denn der Herr, dein Gott, wird dich segnen, wie er es dir verheißen hat. So wirst du vielen Völkern leihen, du aber wirst dir nichts leihen müssen; du wirst über viele Völker herrschen, sie aber werden nicht über dich herrschen.

7. Wenn aber ein Armer bei dir ist, irgendeiner deiner Brüder in einem deiner Tore in deinem Land, das der Herr, dein Gott, dir gibt, so sollst du dein Herz nicht verhärten, noch deine Hand vor deinem armen Bruder verschließen;

8. sondern du sollst ihm deine Hand weit auftun und ihm reichlich leihen, so viel er nötig hat.

9. Hüte dich, dass kein Belialsrat in deinem Herzen ist und du nicht denkst: »Das siebte Jahr, das Erlassjahr, naht!«, und du deinen armen Bruder missgünstig ansiehst und ihm nichts gibst; sonst würde er deinetwegen zum Herrn schreien, und es wäre eine Sünde für dich;

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