18. mit den zugehörigen Speisopfern und Trankopfern zu den Stieren, Widdern und Lämmern, entsprechend ihrer Zahl, nach der Vorschrift;
19. dazu einen Ziegenbock als Sündopfer, außer dem beständigen Brandopfer samt seinem Speisopfer und ihren Trankopfern.
20. Und am dritten Tag: 11 Stiere, zwei Widder, 14 einjährige, makellose Lämmer,
21. samt ihrem Speisopfer und ihren Trankopfern zu den Stieren, Widdern und Lämmern, entsprechend ihrer Zahl, nach der Vorschrift;
22. dazu einen Bock als Sündopfer, außer dem beständigen Brandopfer samt seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.
23. Und am vierten Tag: 10 Stiere, zwei Widder, 14 einjährige, makellose Lämmer,
24. samt ihrem Speisopfer und ihren Trankopfern zu den Stieren, Widdern und Lämmern, entsprechend ihrer Zahl, nach der Vorschrift;
25. dazu einen Ziegenbock als Sündopfer, außer dem beständigen Brandopfer samt seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.
26. Und am fünften Tag: 9 Stiere, zwei Widder, 14 einjährige, makellose Lämmer,
27. samt ihrem Speisopfer und ihren Trankopfern zu den Stieren, Widdern und Lämmern, entsprechend ihrer Zahl, nach der Vorschrift;
28. dazu einen Bock als Sündopfer, außer dem beständigen Brandopfer samt seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.