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3. Mose 27:9-26 Schlachter 2000 (SCH2000)

9. Ist es aber ein Tier, von dem man dem Herrn ein Opfer darbringt, so soll alles, was man von diesem [Tier] dem Herrn gibt, heilig sein.

10. Man soll es nicht auswechseln noch vertauschen, ein gutes für ein schlechtes oder ein schlechtes für ein gutes; wenn es aber jemand auswechselt, ein Tier für das andere, so soll es samt dem zur Auswechslung bestimmten Tier [dem Herrn] heilig sein.

11. Ist es aber irgendein unreines Tier, von dem man dem Herrn kein Opfer darbringen darf, so soll man das Tier vor den Priester stellen;

12. und der Priester soll es schätzen, je nachdem es gut oder schlecht ist; und bei der Schätzung des Priesters soll es bleiben.

13. Will es aber jemand unbedingt wieder auslösen, so soll er den fünften Teil deiner Schätzung dazugeben.

14. Wenn jemand sein Haus als dem Herrn heilig weiht, so soll es der Priester schätzen, je nachdem es gut oder schlecht ist; und wie es der Priester schätzt, so soll es gelten.

15. Will es aber derjenige auslösen, der es geweiht hat, so soll er den fünften Teil der Schätzungssumme dazugeben; dann gehört es ihm.

16. Wenn jemand dem Herrn ein Stück Feld von seinem Eigentum weiht, so soll es von dir geschätzt werden nach dem Maß der Aussaat; der Raum für [die Aussaat von] einem Homer Gerste soll 50 Schekel Silber gelten.

17. Weiht er sein Feld vom Halljahr an, so soll es nach deiner Schätzung gelten.

18. Weiht er aber das Feld nach dem Halljahr, so soll der Priester ihm das Geld berechnen nach den übrigen Jahren bis zum nächsten Halljahr; das soll dann von deiner Schätzung abgezogen werden.

19. Wenn aber der, welcher das Feld geweiht hat, es unbedingt wieder auslösen will, so soll er den fünften Teil über die Schätzungssumme hinaus dazulegen, dann bleibt es sein Eigentum.

20. Will er aber das Feld nicht auslösen, oder wenn er das Feld einem anderen verkauft, so kann es nicht mehr ausgelöst werden;

21. sondern das Feld soll, wenn es im Halljahr frei ausgeht, dem Herrn heilig sein, wie ein mit dem Bann belegtes Feld; es fällt dem Priester als Eigentum zu.

22. Wenn aber jemand dem Herrn ein Stück Feld weiht, das er gekauft hat und das nicht zu seinen Eigentumsfeldern gehört,

23. so soll ihm der Priester den Betrag nach deiner Schätzung berechnen bis zum Halljahr, und er soll an demselben Tag den Schätzwert geben, als heilig für den Herrn.

24. Aber im Halljahr soll das Feld wieder an den zurückfallen, von dem er es erworben hatte, an denjenigen, dem das Land als sein Eigentum gehörte.

25. Alle deine Schätzung aber soll nach dem Schekel des Heiligtums erfolgen. Ein Schekel macht 20 Gera.

26. Doch soll niemand die Erstgeburt unter dem Vieh weihen, die dem Herrn schon als Erstgeburt gehört; es sei ein Rind oder ein Schaf: Es gehört dem Herrn.

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