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3. Mose 25:11-28 Schlachter 2000 (SCH2000)

11. Denn das fünfzigste Jahr soll ein Halljahr für euch sein. Ihr sollt nicht säen, auch seinen Nachwuchs nicht ernten, auch seine unbeschnittenen Weinstöcke nicht lesen.

12. Denn ein Halljahr ist es; es soll euch heilig sein; vom Feld weg dürft ihr essen, was es trägt.

13. In diesem Halljahr soll jedermann wieder zu seinem Eigentum kommen.

14. Wenn ihr nun eurem Nächsten etwas verkauft oder von eurem Nächsten etwas abkauft, so soll keiner seinen Bruder übervorteilen;

15. sondern nach der Zahl der Jahre seit dem Halljahr sollst du es von ihm kaufen; und nach der Zahl der Erntejahre soll er [es] dir verkaufen.

16. Wenn es viele Jahre sind, sollst du ihm den Kaufpreis erhöhen, und wenn es wenige Jahre sind, sollst du ihm den Kaufpreis verringern; denn eine [bestimmte] Anzahl von Ernten verkauft er dir.

17. So soll nun keiner seinen Nächsten übervorteilen; sondern du sollst dich fürchten vor deinem Gott; denn ich, der Herr, bin euer Gott!

18. Darum haltet meine Satzungen und bewahrt meine Rechtsbestimmungen und tut sie; so sollt ihr sicher wohnen in eurem Land!

19. Und das Land soll euch seine Früchte geben, dass ihr esst bis zur Sättigung und sicher darin wohnt.

20. Und wenn ihr sagt: Was sollen wir im siebten Jahr essen? Denn wir säen nicht und sammeln auch unseren Ertrag nicht ein! —

21. so [sollt ihr wissen:] Ich will im sechs­ten Jahr meinem Segen gebieten, dass [das Land] den Ertrag für drei Jahre liefern soll;

22. sodass, wenn ihr im achten Jahr sät, ihr [noch] vom alten Ertrag essen werdet bis in das neunte Jahr; dass ihr von dem Alten essen werdet, bis sein Ertrag wieder ­hereinkommt.

23. Ihr sollt das Land nicht für immer verkaufen; denn das Land gehört mir, und ihr seid Fremdlinge und Gäste bei mir.

24. Und ihr sollt in dem ganzen Land, das euch gehört, die Wiedereinlösung des Landes zulassen.

25. Wenn dein Bruder verarmt und dir etwas von seinem Eigentum verkauft, so soll derjenige als Löser für ihn eintreten, der sein nächster Verwandter ist; er soll auslösen, was sein Bruder verkauft hat.

26. Und wenn jemand keinen Löser hat, aber mit seiner Hand so viel erwerben kann, wie zur Wiedereinlösung nötig ist,

27. so soll er die Jahre, die seit dem Verkauf verflossen sind, abrechnen und für den Rest den Käufer entschädigen, damit er selbst wieder zu seinem Eigentum kommt.

28. Wenn er ihn aber nicht entschädigen kann, so soll das, was er verkauft hat, in der Hand des Käufers bleiben bis zum Halljahr; dann soll es frei ausgehen, und er soll wieder zu seinem Eigentum kommen.

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