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3. Mose 15:11-19 Schlachter 2000 (SCH2000)

11. Und wen der mit einem Ausfluss Behaftete anrührt, ohne dass er zuvor die Hände mit Wasser gründlich gewaschen hat, der soll seine Kleider waschen und sich im Wasser baden; und er wird unrein sein bis zum Abend.

12. Wenn der mit Ausfluss Behaftete ein irdenes Gefäß anrührt, so soll man es zerbrechen; aber jedes hölzerne Gefäß soll man gründlich mit Wasser waschen.

13. Und wenn der mit Ausfluss Behaftete von seinem Ausfluss rein geworden ist, so soll er [von da an] sieben Tage zählen zu seiner Reinigung, und er soll seine Kleider waschen und sein Fleisch in lebendigem Wasser baden; so ist er rein.

14. Und am achten Tag soll er für sich zwei Turteltauben oder zwei junge Tauben nehmen und vor den Herrn kommen, an den Eingang der Stiftshütte, und soll sie dem Priester geben.

15. Und der Priester soll sie opfern, die eine als Sündopfer, die andere als Brandopfer; und so soll der Priester für ihn Sühnung erwirken vor dem Herrn wegen seines Ausflusses.

16. Wenn einem Mann der Same entgeht, so soll er sein ganzes Fleisch im Wasser baden; und er wird unrein sein bis zum Abend.

17. Und jedes Kleid und jedes Fell, auf das der Same kommt, soll man mit Wasser waschen; und es wird unrein sein bis zum Abend.

18. Und wenn ein Mann bei einer Frau liegt und ihm der Same entgeht, so sollen sie sich im Wasser baden, und sie werden unrein sein bis zum Abend.

19. Wenn eine Frau Ausfluss hat, und zwar den Blutfluss ihres Fleisches, so soll sie sieben Tage lang in ihrer Unreinheit verbleiben; und jeder, der sie anrührt, wird unrein sein bis zum Abend.

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