17. das Käuzchen, den Kormoran, den Ibis,
18. die Ohreneule, den Pelikan, den Aasgeier,
19. den Storch, die Reiherarten, den Wiedehopf und die Fledermaus.
20. Jedes geflügelte Kleingetier, das auf vier Füßen geht, soll für euch ein Gräuel sein.
21. Nur diese dürft ihr essen von dem geflügelten Kleingetier, das auf vier Füßen geht: die oberhalb ihrer Füße zwei Schenkel haben, mit denen sie über den Erdboden hüpfen können.
22. Von diesen dürft ihr essen: alle Arten der Arbeh-Heuschrecke, alle Arten der Solham-Heuschrecke, der Hargol-Heuschrecke und der Hagab-Heuschrecke.