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3. Mose 7:9-15 Schlachter 1951 (SCH51)

9. Desgleichen alle Speisopfer, die im Ofen gebacken, im Topf gekocht oder auf der Pfanne bereitet werden, fallen dem Priester zu, der sie darbringt.

10. Alle Speisopfer, seien sie nun mit Öl vermengt oder trocken, gehören allen Söhnen Aarons, einem wie dem andern.

11. Und dies ist das Gesetz des Dankopfers, das man dem HERRN darbringen soll:

12. Will er es zum Lobe opfern, so bringe er zu seinem Lob-Schlachtopfer hinzu ungesäuerte Kuchen dar, mit Öl gemengt, und ungesäuerte Fladen, mit Öl bestrichen, und eingerührtes Semmelmehl, mit Öl gemengte Kuchen.

13. Auf einem gesäuerten Brotkuchen soll er seine Opfergabe darbringen, zum Schlachtopfer seines Lob und Dankopfers hinzu.

14. Von allen Opfergaben aber soll er dem HERRN je ein Stück als Hebe darbringen; das soll dem Priester gehören, der das Blut der Dankopfer sprengt.

15. Es soll aber das Fleisch des Lob und Dankopfers am Tage seiner Darbringung gegessen werden; man darf nichts davon übriglassen bis zum Morgen.

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