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3. Mose 23:16-21 Schlachter 1951 (SCH51)

16. der auf den siebenten Sabbat folgt, nämlich fünfzig Tage sollt ihr zählen, und alsdann dem HERRN ein neues Speisopfer darbringen.

17. Ihr sollt nämlich aus euren Wohnsitzen zwei Webebrote bringen, von zwei Zehntel Semmelmehl zubereitet; die sollen gesäuert und dem HERRN zu Erstlingen gebacken werden.

18. Zu dem Brot aber sollt ihr sieben einjährige, tadellose Lämmer darbringen und einen jungen Farren und zwei Widder; das soll des HERRN Brandopfer sein; dazu ihr Speisopfer und ihr Trankopfer; ein Feueropfer, dem HERRN zum lieblichen Geruch.

19. Ihr sollt auch einen Ziegenbock zum Sündopfer und zwei einjährige Lämmer zum Dankopfer zurichten;

20. und der Priester soll sie samt den Erstlingsbroten weben, nebst den beiden Lämmern, als Webopfer vor dem HERRN. Die sollen dem HERRN heilig sein und dem Priester gehören .

21. Und ihr sollt an demselben Tag ausrufen lassen: «Man soll eine heilige Versammlung abhalten und keine Werktagsarbeit verrichten!» Das ist eine ewig gültige Satzung für alle eure Wohnorte und Geschlechter.

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