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5. Mose 25:5 Elberfelder 1871 (ELB71)

Wenn Brüder beisammen wohnen, und einer von ihnen stirbt und hat keinen Sohn, so soll das Weib des Verstorbenen nicht auswärts eines fremden Mannes werden; ihr Schwager soll zu ihr eingehen und sie sich zum Weibe nehmen und ihr die Schwagerpflicht leisten.

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