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2. Mose 30:14-18 Elberfelder 1871 (ELB71)

14. Jeder zu den Gemusterten Übergehende, von zwanzig Jahren und darüber, soll das Hebopfer Jehovas geben.

15. Der Reiche soll nicht mehr geben, und der Arme nicht weniger als die Hälfte eines Sekels, wenn ihr das Hebopfer Jehovas gebet, um Sühnung zu tun für eure Seelen.

16. Und du sollst das Sühngeld von seiten der Kinder Israel nehmen und es für die Arbeit des Zeltes der Zusammenkunft geben; und es soll den Kindern Israel zum Gedächtnis sein vor Jehova, um Sühnung zu tun für eure Seelen.

17. Und Jehova redete zu Mose und sprach:

18. Mache auch ein Becken von Erz und sein Gestell von Erz zum Waschen; und setze es zwischen das Zelt der Zusammenkunft und den Altar und tue Wasser darein.

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